|
Abschnitt 13
WER SCHWEIGT, MACHT SICH
MITSCHULDIG
WARUM DIE URCHRISTEN VOR GERICHT
IHRE RECHTE IN ANSPRUCH NEHMEN
AUSZÜGE
Die Urchristen werden von Kirchenvertretern
gerne als „prozesswütig“ bezeichnet. Einige versteigen sich sogar zu der
scheinheiligen Bemerkung, das Anrufen von Gerichten widerspreche der
Bergpredigt, die sie ansonsten selber nicht ernst nehmen und als „Utopie“
bezeichnen. Dabei steht in der Bibel selbst die Anweisung, einen Konflikt
„vor die Gemeinde“ zu bringen, wenn er zwischen den Beteiligten, auch nach
Hinzuziehung Dritter, nicht gelöst werden kann (Mt 18,15 ff). Der Ingrimm
der Rufmordbeauftragten gegen „Ketzer“, die als Bürger dieser Welt von ihren
staatsbürgerlichen Rechten Gebrauch machen, dürfte deshalb wohl eher mit den
dadurch verursachten Beschränkungen ihrer ansonsten unbegrenzten
Verleumdungsarbeit zusammenhängen. Zugleich stellt sich jedoch die Frage,
inwieweit es den Aufwand lohnt, wenn eine religiöse Minderheit sich mit
juristischen Mitteln gegen Diskriminierungen zur Wehr setzt – wo doch die
Richter in der Regel einer der beiden Großkirchen angehören ...
Und doch hat der Leser bereits einige konkrete Erfolge kennen gelernt, die
ohne Anrufung der Gerichte nicht zustande gekommen wären. So gäbe es die
urchristliche Schule (S. 347 ff.) ebenso wenig wie die Möglichkeit, im
Bayerischen Rundfunk (S. 330 ff.) Werbung für Gut zum Leben zu machen.
Urchristliche Landwirte würden keine staatlichen Zuschüsse (S. 335 ff.) mehr
erhalten, und politische Jung-Eiferer könnten hemmungslos zum Boykott (S.
189 ff.) der von Urchristen betriebenen Marktstände aufrufen. In einer Reihe
von Fällen gelang es per Gerichtsbeschluss, wenigstens einige der wüstesten
Verleumdungen und Schmähungen gegen die Urchristen zu untersagen.
521 Von
Bedeutung war auch der Prozess, in dem Bürgermeister Waldemar Zorn untersagt
wurde, als amtlicher Vertreter einer Gemeinde die Urchristen als „Sekte“ zu
bezeichnen, die ein Dorf „zerstören“ wolle. Damit war für alle
vergleichbaren Fälle klar gestellt, dass Vertreter des Staates sich an die
weltanschauliche Neutralität zu halten haben.
Jedes dieser Gerichtsurteile ist einem kleinen Damm vergleichbar, der die
Schmutzflut der Verleumdungen und Diskriminierungen wenn auch nicht gänzlich
verhindert, so doch zumindest teilweise eingrenzt. Zu diesen „Dämmen“
gehören auch die folgenden Beschlüsse und Urteile:
Der Journalist Holger Lösch veröffentlicht Ende 1994 in einer Broschüre der
Bayerischen Landeszentrale für Politische Bildung einen Beitrag über das
Universelle Leben, der von Unwahrheiten und Boshaftigkeiten nur so strotzt.
Lösch nennt das Universelle Leben – natürlich in enger Anlehnung an den
Rufmordbeauftragten Behnk – „streng hierarchisch gegliedert“; es trage
„stark totalitäre Züge“, schotte sich „systematisch von der Außenwelt ab“;
vertrete eine „gefährliche“ Ehe-Lehre; verfüge über einen „immensen Grad
kritiklosen Führerkults“; es sei „eine Belastung“ für die pluralistische
Demokratie; habe „mit dem Christentum ... nichts zu tun“; die Angehörigen
der Glaubensgemeinschaft würden „vielfach auf ärztliche Hilfe verzichten“;
man müsse dem Universellen Leben „Rassismus und dabei insbesondere
Antisemitismus vorwerfen“; es handle sich um eine „militant rechte
Organisation“; Mitarbeiter der Betriebe würden „mit einem Hungerlohn
abgespeist“; die Geschäfte reichten „in den Bereich organisierter
Wirtschaftskriminalität hinein“; man versuche, „ganze Kommunen zu
unterwandern“; Kritiker würden „terrorisiert und schikaniert, um den
Widerstand zu brechen“. Und das alles in einer vom Staat bezahlten und
herausgegebenen Broschüre, die zur „Aufklärung“ an alle bayerischen Schulen
verteilt wird!
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ordnet im April 1995 in der zweiten
Instanz eines Eilverfahrens an, dass die Broschüre an elf Stellen
unkenntlich gemacht werden muss. Die Urchristen gehen in die
Hauptsacheklage, weil die nicht geschwärzten Passagen noch immer massive
Verleumdungen enthalten und von „Pfarrer“ Behnk eifrig als „vom Gericht
festgestellt“ zitiert werden – dabei hat eine Beweisaufnahme oder
Zeugenvernehmung in diesem Eilverfahren gar nicht stattgefunden! Der lange
Atem lohnt sich: Im September 1998 erhalten die Urchristen vor dem Münchner
Verwaltungsgericht in entscheidenden Punkten recht; die restlichen Exemplare
der Broschüre werden eingestampft und die Bayerische Staatsregierung muss an
alle bayerischen Schulen eine Richtigstellung schicken. Damit ist klar:
Kirchliche Rufmordbeauftragte dürfen zwar im Rahmen einer fast
schrankenlosen „Meinungsfreiheit“ Verleumdungen verbreiten – aber der Staat
darf diese Hetze nicht übernehmen. 522
Bei der Verhandlung im August 1998 war es zu peinlichen Szenen für den
Anwalt der staatlichen Seite gekommen, der beispielsweise keinen einzigen
konkreten Fall nennen konnte, in dem ein Anhänger des Universellen Lebens
auf ärztliche Hilfe verzichtet hatte. „Ich darf ja eigentlich eine solche
Schrift nur herausgeben, wenn ich schon Tatsachen habe. Reine Vermutungen
darf ich nicht in die Welt setzen“, merkte der Richter dazu stirnrunzelnd
an. 523
Behnk verbreitet aber weiter die für seine Verleumdungsarbeit günstigen
Passagen des längst überholten Gerichtsbeschlusses von 1995, so, als ob es
das weitergehende Urteil von 1998 nicht gegeben hätte.
Erfolg haben die Urchristen auch bei der Durchsetzung staatsbürgerlicher
Rechte wie desjenigen der freien Meinungsäußerung. Im Mai 1985 lehnt die
Stadt Essen, im Gegensatz zur bis dahin üblichen Praxis, einen Antrag der
Urchristen ab, einen Informationsstand in der Essener Innenstadt aufstellen
zu dürfen. Begründung: Es handle sich beim Universellen Leben „um eine
Organisation, deren Praktiken persönliche und familiäre Bindung und
letztlich die Persönlichkeit selbst zerstören können“. Dahinter steckt das
„Sekten-Info“ Essen, dessen Leiterin Heidemarie Cammans zuvor die
Kommunalpolitiker gegen neue religiöse Bewegungen aufgehetzt hatte.
524 Die
Urchristen ziehen vor Gericht – allerdings dauert es drei Jahre, bis zum
Oktober 1988, ehe sie wieder einen Informationsstand in Essen aufstellen
dürfen. Zuvor hatten sie zwar theoretisch Recht bekommen, aber die
eingeklagten Termine waren bereits abgelaufen. Erst als sie einen Termin
eineinhalb Jahre im Voraus beantragten, erhielten die Vertreter des
Universellen Lebens fünf Tage (!) vor diesem Termin die Genehmigung per
Urteil in zweiter Instanz zugesprochen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts
Münster enthielt die Maßgabe, dass Straßenbaubehörden bei Genehmigungen für
Informationsstände allein die Erfordernisse des Verkehrs berücksichtigen
dürfen, dass es ihnen aber nicht zusteht, irgendwelche inhaltlichen
Einwendungen zu machen.
Auch anderswo gibt es Schwierigkeiten. In Berlin hat Pastor Thomas Gandow
525
gründliche Verleumdungsarbeit geleistet. Ab Mitte 1986 lehnen die
zuständigen Berliner Bezirksämter Informationsstände der Urchristen ab und
begründen dies mit der „Gefahr“, dass „gerade junge Menschen ... unter dem
Vorwand religiöser Zielsetzung ... psychisch und materiell geschädigt
werden“. Ehe es zum Prozess kommt, behalten offenbar besonnene Juristen die
Oberhand über die kirchlich indoktrinierten Beamten: Ab 1987 wird wieder
genehmigt. Die Hetzschrift, aus der die hanebüchene Begründung stammte,
stellt sich als „verwaltungsinterne Schrift“ heraus. Der Senator für Jugend
und Familie lehnt es ab, den Urchristen Einblick in das Pamphlet zu
gewähren. Das ehemalige West-Berlin überträgt dieses vergiftete Klima, diese
totalitäre Missachtung der Rechte religiöser Minderheiten wenig später
nahtlos auf die neue Bundeshauptstadt Berlin. 526
Nach dem Verfahren gegen die Stadt Essen genügt in den darauffolgenden
Jahren meist eine Übersendung dieses Urteils an die jeweilige
Stadtverwaltung, um eine sich anbahnende Blockade gegen Informationsstände
zu beenden. Die verschärfte Agitation kirchlicher Rufmordbeauftragter im
Vorfeld der Enquete-Kommission des deutschen Bundestages
527 führt Mitte der
neunziger Jahre trotz der eindeutigen Rechtslage zu vermehrten Ablehnungen,
die meist mit irgendwelchen staatlichen „Sektenberichten“ oder mit Aussagen
von kirchlicher Seite begründet werden. In Ludwigshafen, Bremen,
Freudenstadt, Baden-Baden, Radolfzell und Obernburg am Main müssen die
Genehmigungen für Informationsstände erneut gerichtlich eingeklagt werden,
diesmal allerdings meist in kurzen Eilverfahren. Vor Gericht stellte sich
z.B. heraus, dass die Stadt Obernburg die Urchristen und das Gericht
schlicht belog, als sie behauptete, die beantragte Stelle sei wegen der
Beeinträchtigung des Verkehrs ungeeignet. Ein Anruf beim zuständigen
Polizeirevier ergab nämlich, dass an der betreffenden Stelle bereits des
öfteren andere Stände ohne Schwierigkeiten aufgestellt worden waren. Den
Vogel schoss jedoch die Stadt Rastatt ab, die Ende 1994 einen
Informationsstand zwar genehmigte, dafür aber eine völlig überhöhte
„Bearbeitungsgebühr“ von 100 Mark verlangte. Es stellte sich heraus, dass
der zuständige Sachbearbeiter erhebliche Zeit beim Herumtelefonieren
verbrachte, um sich bei seiner Entscheidung für die „Ketzer“ abzusichern.
Dies stellte er dann den Urchristen in Rechnung. Es ist ähnlich wie im
Mittelalter: Der Häretiker muss für die durch die Inquisition bedingten
Maßnahmen auch noch bezahlen!
Auch das Verteilen von Handzetteln versuchen einzelne Gemeinden zu
unterbinden, in Bamberg 1997 sogar unter Verhängung eines „Bußgeldes“ von 30
Mark, das erst durch Intervention eines Anwalts zurückgenommen wird. Die
Stadt Ingolstadt will es genau wissen und zieht bis vor den Bayerischen
Verwaltungsgerichtshof, wo 1996 in zweiter Instanz eindeutig festgestellt
wird, dass das Verteilen von Schriftgut überwiegend informativen Inhalts
durch das Grundrecht auf Meinungsfreiheit gedeckt ist.
Auch wenn die genannten Fälle letzten Endes alle im Sinne dieses Grundrechts
entschieden wurden, so ist dennoch allein die Notwendigkeit, wegen einer
Selbstverständlichkeit in einem demokratischen Staat Prozesse führen zu
müssen, ein gesellschaftlicher Skandal; von den der Allgemeinheit dadurch
entstehenden Gerichtskosten – Steuergelder, die zum Fenster hinausgeworfen
wurden – einmal abgesehen ...
Soziale Einrichtungen sind
heutzutage in starkem Maße auf die Mitarbeit von Zivildienst Leistenden
angewiesen. Das wussten auch die Behörden, als sie im Sommer 1986 einen
Antrag der urchristlichen Sozialstation „Helfende Hände“ auf Anerkennung als
„Beschäftigungsstelle des Zivildienstes“ vorliegen hatten. Sie lehnten
diesen Antrag Anfang 1987 rundweg ab – mit der absurden Begründung, es
befände sich im selben Gebäude eine „gewerbliche Einrichtung“ (nämlich die
Dienstleistungsfirma „Wir sind für Sie da“), und es sei daher nicht
auszuschließen, dass der Zivildienst Leistende auch für gewerbliche Arbeiten
eingesetzt würde. Des weiteren würden die Zivildienst Leistenden unter
Umständen in „Gewissenskonflikte“ geraten, weil der Verein „Helfende Hände“
schließlich zum Universellen Leben gehöre.
Die behördeneigene Gehirnakrobatik ist beträchtlich: Zivildienst Leistende
bei Caritas und Diakonischem Werk sind der Gefahr von „Gewissenskonflikten“
nach Meinung des Bundesamtes für Zivildienst in Köln offenbar nicht
ausgesetzt – warum dann plötzlich bei den Urchristen? Und „gewerbliche
Einrichtungen“ gibt es im Umkreis kirchlicher Sozialeinrichtungen sicherlich
zuhauf, ohne dass jemals eine Behörde daran Anstoß genommen hätte.
Doch sind die „Begründungen“ auch noch so haarsträubend: Die Urchristen
müssen einmal mehr den Gang vors Gericht antreten. Und sie haben einmal mehr
Anlass, an der Unabhängigkeit der deutschen Justiz zu zweifeln: In erster
Instanz entscheidet im Oktober 1988 das Verwaltungsgericht Köln, es liege im
Ermessen des Bundesamtes, an wen es die aufgrund der beschränkten Anzahl von
Wehrdienstverweigerern ebenfalls beschränkte Anzahl möglicher neuer
Zivildienstplätze vergebe. Erst die Berufung beim Oberverwaltungsgericht
Köln ergibt im Juni 1991 (fünf Jahre nach dem Antrag!) einen positiven
Bescheid: Das Bundesamt sei an seine eigene Praxis gebunden, spezielle
Pflegestellen (und eine solche sind die „Helfenden Hände“) bei der
Neuvergabe von Plätzen zu bevorzugen.
Die aufgeführten Beispiele
belegen eindeutig, dass es für eine diskriminierte religiöse Minderheit
keine Alternative zur Ausschöpfung der juristischen Möglichkeiten gibt –
auch wenn der Rechtsstaat wie im Fall der Hettstädter Siedler (S. 236 ff.)
bisweilen zum „Rechtswege-Staat“ verkommt, weil der Rechtsweg so lange
dauern kann, bis die Klagenden zermürbt aufgeben. Die rechtlichen
Möglichkeiten müssen ausgeschöpft werden – auch wenn häufig den Medien die
Weitergabe kirchlicher Verleumdungen von Gerichten als „Meinungsäußerungen“
oder „zulässige Wertungen“ zugestanden wurde; auch wenn die Gerichte dabei
des öfteren die „Notbremse“ zogen, indem sie dem Universellen Leben einfach
die „Klagebefugnis“ absprachen: Wenn das Universelle Leben beleidigt wird,
so könne nicht der Verein Universelles Leben dagegen vorgehen, weil er ja
nicht für alle Anhänger des Universellen Lebens sprechen könne. (Man stelle
sich das vor: Jemand hetzt gegen die Juden – und dem Zentralrat der Juden
würde es verweigert, gerichtlich dagegen vorzugehen. Wie wohl das Ausland
darauf reagieren würde?)
Dem aufmerksamen Leser wird aber nicht entgangen sein, dass es sich bei den
aufgeführten mehr oder weniger erfolgreichen Fällen ausschließlich um
Verfahren gegen Behörden, Staatsvertreter oder von den Kirchen beeinflusste
Medien oder Parteiorganisationen handelt. Wo „Ketzer“ es hingegen wagen,
Kirchenvertreter direkt gerichtlich zu belangen, dort stoßen sie sehr rasch
an eine merkwürdige, aber historisch erklärbare psychologische Barriere.
Hier zucken die Richter bisher noch – bewusst oder unbewusst – zurück: Einen
Pfarrer, schon gar einen Bischof kann man nicht vor Gericht zitieren oder am
Ende noch verurteilen! Wo kämen wir da hin? Dann landet ja am Ende der
Richter noch in der ewigen Verdammnis!
So kommt es, dass ein Bürgermeister nicht gegen die „Sekten“ vom Leder
ziehen darf – aber ein Pfarrer darf es sehr wohl; seine Verleumdungen werden
ihm als „gerade noch zulässige Meinungsäußerungen“ von jedem Gericht
eingeräumt. Und ein Bischof darf den Pfarrer bei dieser Schmutzarbeit decken
und unterstützen, obwohl doch die Kirche als „Körperschaft öffentlichen
Rechts“ ähnlichen Maßstäben unterworfen sein müsste wie der Staat – von den
religiösen Maßstäben der Zehn Gebote und der Bergpredigt ganz zu schweigen.
Hinzu kommt, dass die deutschen Gerichte
unseren Staat, unabhängig vom
Thema religiöse Minderheiten,
im Laufe vieler Jahre bezüglich der Meinungsfreiheit in eine äußerst
kritische Situation hineinmanövriert haben: Der Schutz der Ehre eines
angegriffenen Bürgers findet so gut wie überhaupt nicht mehr statt. Ein
hoher bayerischer Richter sprach deshalb bereits von einer „Liquidierung des
Ehrenschutzes durch das Bundesverfassungsgericht“.
528 „Jeder darf über
jeden alles sagen, vorausgesetzt nur, dass auch prägende Elemente des
Meinens und Dafürhaltens und ein gewisses Maß an Entrüstung mitschwingen“,
sagt dazu der namhafte Staatsrechtler Prof. Martin Kriele.
529 Rufmord wird
dadurch so gut wie risikolos. Und er fügt hinzu: „Nach
diesem Maßstab darf man über jedermann sagen, er sei z.B. ein Faschist oder
ein Kommunist, auch wenn das gar nicht wahr ist.“
530
Nachdem moralische Maßstäbe wie das achte Gebot für die kirchlichen
Rufmordbeauftragten und ihre Vorgesetzten ohnehin keine Rolle spielen –
zumal gegenüber „Ketzern“, gegen die jeder „Betrug geheiligt“ (Papst
Innozenz III.) ist –, machen die Kirchenvertreter und die von ihnen
abhängigen Journalisten von den fast grenzenlosen Möglichkeiten der
juristisch gewährleisteten Verleumdungsfreiheit regen Gebrauch. Werden ihnen
dann von Gerichten bestimmte Behauptungen über eine religiöse Minderheit als
„zulässige Wertung“ bestätigt, dann gehen sie damit wiederum hausieren:
„Laut Gerichtsbeschluss darf über die Ketzer folgendes gesagt werden: ...“
Kaum jemand weiß, dass die Gerichte in solchen Fällen die zugrunde liegenden
Tatsachen meist überhaupt nicht geprüft haben. In den unkritischen Augen der
Öffentlichkeit wird aus einer zulässigen Meinungsäußerung eine offizielle
Feststellung des Gerichts – und der Rufmord ist perfekt.
Von den Kirchen diskriminierte Glaubensgemeinschaften befinden sich daher in
einem ständigen Dilemma: Unternehmen sie nichts gegen die Lügen und
Verleumdungen, so wird es immer schlimmer. Unternehmen sie etwas, so kann es
ihnen erneut schaden, weil all die beklagten Verleumdungen in den Medien
immer wieder breitgetreten werden, gleich, ob sie als „noch eben zulässige
Meinungsäußerungen“ erlaubt oder aber untersagt werden.
Trotz dieses Risikos erstatteten die Urchristen immer wieder
Unterlassungsklagen und Strafanzeigen gegen Rufmordbeauftragte – oft mit
wenig Erfolg. So wurden z.B. Strafanzeigen wegen Volksverhetzung gegen
Behnk, Magnis, Bischof Scheele und Landesbischof Hanselmann 1993 nicht näher
verfolgt, die Klageerzwingungsverfahren allesamt eingestellt. Besonders
ungeniert offenbarten dabei drei Bamberger Richter ihre kirchlichen
Überzeugungen. Die Richter Bartelmann, Schwarz und Schütz vom
Oberlandesgericht Bamberg befassten sich keineswegs mit den gegen die
Kirchenvertreter vorgebrachten Beschwerden, sondern beschäftigten sich in
ihrem Urteil lieber mit den Glaubensinhalten der Urchristen – obwohl ihnen
das aufgrund der gebotenen weltanschaulichen Neutralität der Justiz gar
nicht zusteht. Die Bamberger Richter jedoch warfen sich zu Glaubensrichtern
über die Urchristen auf. Vor allem der Glaube der Urchristen, dass ihre
Religion die wahre sei, ihr Glaube an die Prophetie der Jetztzeit, ihr
Glaube an die Reinkarnation – all dies könne auch bei toleranten Menschen
(für die sich die Richter offenbar halten) „Widerspruch und ablehnende
Reaktionen“ hervorrufen. Damit verharmlosten und rechtfertigten die Richter
die Folgen der Hetzreden, die Gegenstand der Strafanzeigen waren. Diese
Verleumdungen riefen nicht lediglich „Widerspruch“ oder „ablehnende
Reaktionen“ hervor, sondern sie hatten tätliche Angriffe, Brandstiftung,
Bedrohung, Entlassungen und vieles mehr zur Folge. Das interessierte die
drei Richter, die selbst wohl katholisch oder evangelisch erzogen sind, aber
offenbar nicht, im Gegenteil: Sie klatschen den Hetzern sogar noch Beifall.
Was blieb den Urchristen? Sie veröffentlichten eine Anzeige: „Unabhängige
Richter gesucht!“ Diese Anzeige mussten sie allerdings, weil die Ortspresse
den Abdruck verweigerte, als Handzettel verteilen. In Bamberg vor dem
Gerichtsgebäude wurden dann zwei Urchristen prompt vorübergehend von der
Polizei festgenommen – obwohl sie doch nur ihr Recht auf Meinungsfreiheit
wahrnahmen ...
Wie „unabhängig“ manche deutschen Richter sind, zeigt ein Zwischenfall, der
sich im August 1993 vor dem Würzburger Amtsgerichtsgebäude ereignete. Zwei
Urchristen verteilten dort Handzettel, um auf die Diskriminierung durch
Kirche, Staat und Justiz hinzuweisen. Als ein Richter namens Scholz
vorbeikommt und das Gebäude betritt, ruft er erbost: „Das Heimholungswerk,
das soll der Teufel holen, aber schnell!“
Die personelle Verflechtung und
ideologische Abhängigkeit zwischen Gerichten und Kirchen ist nicht immer so
offenkundig wie etwa im Fall der Hansestadt Bremen: Dort ist der Präsident
der Bremer lutherischen Landeskirche, Heinz Hermann Brauer, gleichzeitig
Leitender Oberstaatsanwalt. Im Jahre 1995 hätte er eigentlich ein Verfahren
gegen sich selbst bzw. seine Landeskirche einleiten müssen – tat es aber
natürlich nicht. Die Bremische Landeskirche stand nämlich unter massivem
Verdacht eines Prozessbetrugs. Ihr Rufmordbeauftragter Bernhard Langel hatte
eine Broschüre über „Destruktive Kulte“ verfasst und darin etliche
Verleumdungen gegen das Universelle Leben eingebaut. So ließ er eine
offensichtlich fiktive Figur namens „Jürgen“ zu Wort kommen, der durch das
Universelle Leben angeblich zum „psychischen Wrack“ wurde. (Wie im
Mittelalter: Anonyme Beschuldigungen genügen für eine Verurteilung des
„Ketzers“.) Die Schulmedizin werde durch „Glaubensgebete“ und
„Heilmeditation“ ersetzt. Die Urchristen hätten „ein ganzes Dorf
aufgekauft“.
Die Urchristen erhielten vorab von dem geplanten Verleumdungstext Kenntnis
und verklagten die Bremer Kirche auf Unterlassung. Langel brachte seinen
Text aber zunächst im Verlag „Bonn aktuell“ heraus – vor dem Landgericht
Hamburg wurden die genannten Passagen und noch weitere untersagt; das Buch
musste zurückgezogen werden. Dennoch hielt es das Oberverwaltungsgericht
Bremen nicht für angebracht, der Kirche die Veröffentlichung der genannten
Passagen auch in der nach wie vor geplanten kircheneigenen Broschüre zu
untersagen. Begründung: Man müsse erst abwarten, denn die Bremische Kirche
hatte dem Gericht mitgeteilt, man wisse ja noch nicht, welchen Text man
überhaupt bringen werde. Eine vorsätzliche Lüge, denn wenig später erschien
die Kirchenbroschüre mit den fast wortgleichen Verleumdungen wie zuvor das
Buch. Die Presse in Bremen berichtete übrigens ausführlich darüber, dass die
Kirche sich über die Urchristen „kritisch äußern“ dürfe, verschwieg aber die
soeben genannte fadenscheinige Begründung für dieses Urteil und erwähnte
auch die vorhergegangene Untersagung zahlreicher Passagen in Langels Buch
mit keinem Wort.
Kam ein Theologe doch einmal in eine juristische Zwickmühle, so halfen ihm
mitfühlende Richter sogleich wieder heraus – so etwa dem
Nachwuchs-Inquisitor Wolfram Mirbach, der 1994 in einem Vortrag behauptet
hatte, im Universellen Leben würden die Kinder gleich nach der Geburt den
Eltern weggenommen. Die Klage eines Vaters von zwei Kindern, der mit diesen
in der Glaubensgemeinschaft lebt, wurde abgeschmettert – das Landgericht
Würzburg befand, der Vater sei durch diese Äußerung nicht unmittelbar und
individuell betroffen, weil sich diese Äußerung nicht gegen die Eltern von
Kindern sondern gegen die behauptete Praxis der Glaubensgemeinschaft
insgesamt gerichtet habe; er als Vater sei ja sozusagen eher als „Opfer“
dieser Praxis dargestellt worden. Mirbach habe auch nicht einer Frau durch
Kopfnicken zugestimmt, als diese sich über den angeblichen Entzug der Kinder
empört hatte, und sich damit diese Äußerung zu eigen gemacht – nein, der
junge Pfarrer habe ja vielleicht nur bedeuten wollen, dass er die „Frage“
verstanden habe. Aufgrund dieser Haarspaltereien kam Mirbach noch einmal
davon ...
Auch wenn die Urchristen aufgrund der Voreingenommenheit vieler Richter nur
zum Teil juristische Erfolge erzielen konnten, so wurde durch ihre Aktionen
zumindest aufgedeckt, wie gering das moralische Niveau der Kirchen ist: Sie
ziehen sich auf ein ethisches Minimum zurück, machen hemmungslos von ihrer
Machtstellung Gebrauch und missbrauchen die ihnen von Gerichten eingeräumte
Verleumdungsfreiheit zu einer permanenten Rufmordkampagne gegen
Andersdenkende. Und es wurde deutlich, wo für die Kirche die Grenze liegt:
beim Geld. Als die Urchristen die lutherische Kirche Bayerns wegen der
Vernichtung von Arbeitsplätzen durch ihren Rufmordbeauftragten Behnk auf
Schadensersatz verklagten 531, wurde es um den Kirchenrat zumindest
vorübergehend merklich stiller.
Dass die Erfolgsquote von Gerichtsverfahren, die direkt gegen eine der
großen Kirchen angestrengt werden, nicht sonderlich hoch ist, kann nicht
verwundern. Dafür sorgen schon die kirchlichen Rufmordbeauftragten, die auf
Richterakademien Gelegenheit erhalten, Richtern und Staatsanwälten tagelang
einzutrichtern, was aus kirchlicher Sicht von religiösen Minderheiten zu
halten ist. Dennoch zeigt so manches Verfahren zumindest die Probleme auf
und regt zum Nachdenken an. So rügten die Urchristen in einer
Verfassungsbeschwerde, dass der Gesetzgeber keine Möglichkeit vorgesehen
hat, Körperschaften öffentlichen Rechts – etwa den Kirchen – diesen Status
wieder abzuerkennen, wenn sie z.B. eklatant gegen die Verfassung verstoßen
würden. Die Urchristen wiesen zur Verdeutlichung ihres Anliegens darauf hin,
dass aus ihrer Sicht die Verleumdungskampagnen der Kirchen gegen das
Universelle Leben in seiner kumulativen Wirkung den Tatbestand der
Volksverhetzung – und damit einen Verfassungsverstoß – längst erfüllt habe.
Das Bundesverfassungsgericht wies zwar im April 2001 die
Verfassungsbeschwerde zurück, weil sie die bestehenden Gesetze für
ausreichend hielt. Doch das oberste deutsche Gericht schrieb den Kirchen ins
Stammbuch, dass sie aufgrund ihrer privilegierten Stellung auch eine
besondere gesellschaftliche Verantwortung im Sinne der Verfassung haben. Und
in einem Nebensatz warfen die Karlsruher Richter immerhin die Frage auf, „ob
bei der gebotenen Abwägung ... auch die kumulative Wirkung zu
berücksichtigen ist, die eine beanstandete Äußerung im Zusammenwirken mit
anderen haben mag“. 532
Das Bundesverfassungsgericht ließ die Antwort auf diese Frage zwar
dahingestellt sein – und die Presse, vom Evangelischen Pressedienst
beeinflusst, brachte diesen bedeutungsvollen Nebensatz nicht. Doch die
Urchristen wollen es einmal mehr wissen: Sie verklagten die lutherische
Kirche Bayerns auf Schadensersatz – eben weil die Wühlarbeit des Kirchenrats
Behnk zwar in ihren einzelnen Äußerungen meist
von Gerichten abgesegnet wurde, weil aber die kumulative
Wirkung dieser Verleumdungen eben doch eine gravierende Volksverhetzung
darstellt. Bei Drucklegung dieses Buches war dieses Verfahren noch nicht
beendet.
|