Das Buch
 

Der Steinadler und sein Schwefelgeruch
- Das neue Mittelalter

Buch, 464 Seiten, gebunden,
mit zahlreichen Abbildungen
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ISBN 978-3-9808322-3-6

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Kapitel 3

DIE VERFOLGUNG DER URCHRISTEN IM UNIVERSELLEN LEBEN

 

Abschnitt 13
WER SCHWEIGT, MACHT SICH MITSCHULDIG
WARUM DIE URCHRISTEN VOR GERICHT
IHRE RECHTE IN ANSPRUCH NEHMEN


AUSZÜGE

Die Urchristen werden von Kirchenvertretern gerne als „prozesswütig“ bezeichnet. Einige versteigen sich sogar zu der scheinheiligen Bemerkung, das Anrufen von Gerichten widerspreche der Bergpredigt, die sie ansonsten selber nicht ernst nehmen und als „Utopie“ bezeichnen. Dabei steht in der Bibel selbst die Anweisung, einen Konflikt „vor die Gemeinde“ zu bringen, wenn er zwischen den Beteiligten, auch nach Hinzuziehung Dritter, nicht gelöst werden kann (Mt 18,15 ff). Der Ingrimm der Rufmordbeauftragten gegen „Ketzer“, die als Bürger dieser Welt von ihren staatsbürgerlichen Rechten Gebrauch machen, dürfte deshalb wohl eher mit den dadurch verursachten Beschränkungen ihrer ansonsten unbegrenzten Verleumdungsarbeit zusammenhängen. Zugleich stellt sich jedoch die Frage, inwieweit es den Aufwand lohnt, wenn eine religiöse Minderheit sich mit juristischen Mitteln gegen Diskriminierungen zur Wehr setzt – wo doch die Richter in der Regel einer der beiden Großkirchen angehören ...

Und doch hat der Leser bereits einige konkrete Erfolge kennen gelernt, die ohne Anrufung der Gerichte nicht zustande gekommen wären. So gäbe es die urchristliche Schule (S. 347 ff.) ebenso wenig wie die Möglichkeit, im Bayerischen Rundfunk (S. 330 ff.) Werbung für Gut zum Leben zu machen. Urchristliche Landwirte würden keine staatlichen Zuschüsse (S. 335 ff.) mehr erhalten, und politische Jung-Eiferer könnten hemmungslos zum Boykott (S. 189 ff.) der von Urchristen betriebenen Marktstände aufrufen. In einer Reihe von Fällen gelang es per Gerichtsbeschluss, wenigstens einige der wüstesten Verleumdungen und Schmähungen gegen die Urchristen zu untersagen. 521 Von Bedeutung war auch der Prozess, in dem Bürgermeister Waldemar Zorn untersagt wurde, als amtlicher Vertreter einer Gemeinde die Urchristen als „Sekte“ zu bezeichnen, die ein Dorf „zerstören“ wolle. Damit war für alle vergleichbaren Fälle klar gestellt, dass Vertreter des Staates sich an die weltanschauliche Neutralität zu halten haben.

Jedes dieser Gerichtsurteile ist einem kleinen Damm vergleichbar, der die Schmutzflut der Verleumdungen und Diskriminierungen wenn auch nicht gänzlich verhindert, so doch zumindest teilweise eingrenzt. Zu diesen „Dämmen“ gehören auch die folgenden Beschlüsse und Urteile:

Kirchenhetze im Staatsgewand

Der Journalist Holger Lösch veröffentlicht Ende 1994 in einer Broschüre der Bayerischen Landeszentrale für Politische Bildung einen Beitrag über das Universelle Leben, der von Unwahrheiten und Boshaftigkeiten nur so strotzt. Lösch nennt das Universelle Leben – natürlich in enger Anlehnung an den Rufmordbeauftragten Behnk – „streng hierarchisch gegliedert“; es trage „stark totalitäre Züge“, schotte sich „systematisch von der Außenwelt ab“; vertrete eine „gefährliche“ Ehe-Lehre; verfüge über einen „immensen Grad kritiklosen Führerkults“; es sei „eine Belastung“ für die pluralistische Demokratie; habe „mit dem Christentum ... nichts zu tun“; die Angehörigen der Glaubensgemeinschaft würden „vielfach auf ärztliche Hilfe verzichten“; man müsse dem Universellen Leben „Rassismus und dabei insbesondere Antisemitismus vorwerfen“; es handle sich um eine „militant rechte Organisation“; Mitarbeiter der Betriebe würden „mit einem Hungerlohn abgespeist“; die Geschäfte reichten „in den Bereich organisierter Wirtschaftskriminalität hinein“; man versuche, „ganze Kommunen zu unterwandern“; Kritiker würden „terrorisiert und schikaniert, um den Widerstand zu brechen“. Und das alles in einer vom Staat bezahlten und herausgegebenen Broschüre, die zur „Aufklärung“ an alle bayerischen Schulen verteilt wird!

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ordnet im April 1995 in der zweiten Instanz eines Eilverfahrens an, dass die Broschüre an elf Stellen unkenntlich gemacht werden muss. Die Urchristen gehen in die Hauptsacheklage, weil die nicht geschwärzten Passagen noch immer massive Verleumdungen enthalten und von „Pfarrer“ Behnk eifrig als „vom Gericht festgestellt“ zitiert werden – dabei hat eine Beweisaufnahme oder Zeugenvernehmung in diesem Eilverfahren gar nicht stattgefunden! Der lange Atem lohnt sich: Im September 1998 erhalten die Urchristen vor dem Münchner Verwaltungsgericht in entscheidenden Punkten recht; die restlichen Exemplare der Broschüre werden eingestampft und die Bayerische Staatsregierung muss an alle bayerischen Schulen eine Richtigstellung schicken. Damit ist klar: Kirchliche Rufmordbeauftragte dürfen zwar im Rahmen einer fast schrankenlosen „Meinungsfreiheit“ Verleumdungen verbreiten – aber der Staat darf diese Hetze nicht übernehmen. 522

Bei der Verhandlung im August 1998 war es zu peinlichen Szenen für den Anwalt der staatlichen Seite gekommen, der beispielsweise keinen einzigen konkreten Fall nennen konnte, in dem ein Anhänger des Universellen Lebens auf ärztliche Hilfe verzichtet hatte. „Ich darf ja eigentlich eine solche Schrift nur herausgeben, wenn ich schon Tatsachen habe. Reine Vermutungen darf ich nicht in die Welt setzen“, merkte der Richter dazu stirnrunzelnd an. 523

Behnk verbreitet aber weiter die für seine Verleumdungsarbeit günstigen Passagen des längst überholten Gerichtsbeschlusses von 1995, so, als ob es das weitergehende Urteil von 1998 nicht gegeben hätte.

Informationsstände für Urchristen? Aber ja doch!

Erfolg haben die Urchristen auch bei der Durchsetzung staatsbürgerlicher Rechte wie desjenigen der freien Meinungsäußerung. Im Mai 1985 lehnt die Stadt Essen, im Gegensatz zur bis dahin üblichen Praxis, einen Antrag der Urchristen ab, einen Informationsstand in der Essener Innenstadt aufstellen zu dürfen. Begründung: Es handle sich beim Universellen Leben „um eine Organisation, deren Praktiken persönliche und familiäre Bindung und letztlich die Persönlichkeit selbst zerstören können“. Dahinter steckt das „Sekten-Info“ Essen, dessen Leiterin Heidemarie Cammans zuvor die Kommunalpolitiker gegen neue religiöse Bewegungen aufgehetzt hatte. 524 Die Urchristen ziehen vor Gericht – allerdings dauert es drei Jahre, bis zum Oktober 1988, ehe sie wieder einen Informationsstand in Essen aufstellen dürfen. Zuvor hatten sie zwar theoretisch Recht bekommen, aber die eingeklagten Termine waren bereits abgelaufen. Erst als sie einen Termin eineinhalb Jahre im Voraus beantragten, erhielten die Vertreter des Universellen Lebens fünf Tage (!) vor diesem Termin die Genehmigung per Urteil in zweiter Instanz zugesprochen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster enthielt die Maßgabe, dass Straßenbaubehörden bei Genehmigungen für Informationsstände allein die Erfordernisse des Verkehrs berücksichtigen dürfen, dass es ihnen aber nicht zusteht, irgendwelche inhaltlichen Einwendungen zu machen.

Auch anderswo gibt es Schwierigkeiten. In Berlin hat Pastor Thomas Gandow 525 gründliche Verleumdungsarbeit geleistet. Ab Mitte 1986 lehnen die zuständigen Berliner Bezirksämter Informationsstände der Urchristen ab und begründen dies mit der „Gefahr“, dass „gerade junge Menschen ... unter dem Vorwand religiöser Zielsetzung ... psychisch und materiell geschädigt werden“. Ehe es zum Prozess kommt, behalten offenbar besonnene Juristen die Oberhand über die kirchlich indoktrinierten Beamten: Ab 1987 wird wieder genehmigt. Die Hetzschrift, aus der die hanebüchene Begründung stammte, stellt sich als „verwaltungsinterne Schrift“ heraus. Der Senator für Jugend und Familie lehnt es ab, den Urchristen Einblick in das Pamphlet zu gewähren. Das ehemalige West-Berlin überträgt dieses vergiftete Klima, diese totalitäre Missachtung der Rechte religiöser Minderheiten wenig später nahtlos auf die neue Bundeshauptstadt Berlin. 526

Nach dem Verfahren gegen die Stadt Essen genügt in den darauffolgenden Jahren meist eine Übersendung dieses Urteils an die jeweilige Stadtverwaltung, um eine sich anbahnende Blockade gegen Informationsstände zu beenden. Die verschärfte Agitation kirchlicher Rufmordbeauftragter im Vorfeld der Enquete-Kommission des deutschen Bundestages 527 führt Mitte der neunziger Jahre trotz der eindeutigen Rechtslage zu vermehrten Ablehnungen, die meist mit irgendwelchen staatlichen „Sektenberichten“ oder mit Aussagen von kirchlicher Seite begründet werden. In Ludwigshafen, Bremen, Freudenstadt, Baden-Baden, Radolfzell und Obernburg am Main müssen die Genehmigungen für Informationsstände erneut gerichtlich eingeklagt werden, diesmal allerdings meist in kurzen Eilverfahren. Vor Gericht stellte sich z.B. heraus, dass die Stadt Obernburg die Urchristen und das Gericht schlicht belog, als sie behauptete, die beantragte Stelle sei wegen der Beeinträchtigung des Verkehrs ungeeignet. Ein Anruf beim zuständigen Polizeirevier ergab nämlich, dass an der betreffenden Stelle bereits des öfteren andere Stände ohne Schwierigkeiten aufgestellt worden waren. Den Vogel schoss jedoch die Stadt Rastatt ab, die Ende 1994 einen Informationsstand zwar genehmigte, dafür aber eine völlig überhöhte „Bearbeitungsgebühr“ von 100 Mark verlangte. Es stellte sich heraus, dass der zuständige Sachbearbeiter erhebliche Zeit beim Herumtelefonieren verbrachte, um sich bei seiner Entscheidung für die „Ketzer“ abzusichern. Dies stellte er dann den Urchristen in Rechnung. Es ist ähnlich wie im Mittelalter: Der Häretiker muss für die durch die Inquisition bedingten Maßnahmen auch noch bezahlen!

Auch das Verteilen von Handzetteln versuchen einzelne Gemeinden zu unterbinden, in Bamberg 1997 sogar unter Verhängung eines „Bußgeldes“ von 30 Mark, das erst durch Intervention eines Anwalts zurückgenommen wird. Die Stadt Ingolstadt will es genau wissen und zieht bis vor den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, wo 1996 in zweiter Instanz eindeutig festgestellt wird, dass das Verteilen von Schriftgut überwiegend informativen Inhalts durch das Grundrecht auf Meinungsfreiheit gedeckt ist.

Auch wenn die genannten Fälle letzten Endes alle im Sinne dieses Grundrechts entschieden wurden, so ist dennoch allein die Notwendigkeit, wegen einer Selbstverständlichkeit in einem demokratischen Staat Prozesse führen zu müssen, ein gesellschaftlicher Skandal; von den der Allgemeinheit dadurch entstehenden Gerichtskosten – Steuergelder, die zum Fenster hinausgeworfen wurden – einmal abgesehen ...

Zivildienst Leistende: konstruierte „Gewissenskonflikte“

Soziale Einrichtungen sind heutzutage in starkem Maße auf die Mitarbeit von Zivildienst Leistenden angewiesen. Das wussten auch die Behörden, als sie im Sommer 1986 einen Antrag der urchristlichen Sozialstation „Helfende Hände“ auf Anerkennung als „Beschäftigungsstelle des Zivildienstes“ vorliegen hatten. Sie lehnten diesen Antrag Anfang 1987 rundweg ab – mit der absurden Begründung, es befände sich im selben Gebäude eine „gewerbliche Einrichtung“ (nämlich die Dienstleistungsfirma „Wir sind für Sie da“), und es sei daher nicht auszuschließen, dass der Zivildienst Leistende auch für gewerbliche Arbeiten eingesetzt würde. Des weiteren würden die Zivildienst Leistenden unter Umständen in „Gewissenskonflikte“ geraten, weil der Verein „Helfende Hände“ schließlich zum Universellen Leben gehöre.

Die behördeneigene Gehirnakrobatik ist beträchtlich: Zivildienst Leistende bei Caritas und Diakonischem Werk sind der Gefahr von „Gewissenskonflikten“ nach Meinung des Bundesamtes für Zivildienst in Köln offenbar nicht ausgesetzt – warum dann plötzlich bei den Urchristen? Und „gewerbliche Einrichtungen“ gibt es im Umkreis kirchlicher Sozialeinrichtungen sicherlich zuhauf, ohne dass jemals eine Behörde daran Anstoß genommen hätte.

Doch sind die „Begründungen“ auch noch so haarsträubend: Die Urchristen müssen einmal mehr den Gang vors Gericht antreten. Und sie haben einmal mehr Anlass, an der Unabhängigkeit der deutschen Justiz zu zweifeln: In erster Instanz entscheidet im Oktober 1988 das Verwaltungsgericht Köln, es liege im Ermessen des Bundesamtes, an wen es die aufgrund der beschränkten Anzahl von Wehrdienstverweigerern ebenfalls beschränkte Anzahl möglicher neuer Zivildienstplätze vergebe. Erst die Berufung beim Oberverwaltungsgericht Köln ergibt im Juni 1991 (fünf Jahre nach dem Antrag!) einen positiven Bescheid: Das Bundesamt sei an seine eigene Praxis gebunden, spezielle Pflegestellen (und eine solche sind die „Helfenden Hände“) bei der Neuvergabe von Plätzen zu bevorzugen.
 

Unabhängige Richter gesucht

Die aufgeführten Beispiele belegen eindeutig, dass es für eine diskriminierte religiöse Minderheit keine Alternative zur Ausschöpfung der juristischen Möglichkeiten gibt – auch wenn der Rechtsstaat wie im Fall der Hettstädter Siedler (S. 236 ff.) bisweilen zum „Rechtswege-Staat“ verkommt, weil der Rechtsweg so lange dauern kann, bis die Klagenden zermürbt aufgeben. Die rechtlichen Möglichkeiten müssen ausgeschöpft werden – auch wenn häufig den Medien die Weitergabe kirchlicher Verleumdungen von Gerichten als „Meinungsäußerungen“ oder „zulässige Wertungen“ zugestanden wurde; auch wenn die Gerichte dabei des öfteren die „Notbremse“ zogen, indem sie dem Universellen Leben einfach die „Klagebefugnis“ absprachen: Wenn das Universelle Leben beleidigt wird, so könne nicht der Verein Universelles Leben dagegen vorgehen, weil er ja nicht für alle Anhänger des Universellen Lebens sprechen könne. (Man stelle sich das vor: Jemand hetzt gegen die Juden – und dem Zentralrat der Juden würde es verweigert, gerichtlich dagegen vorzugehen. Wie wohl das Ausland darauf reagieren würde?)

Dem aufmerksamen Leser wird aber nicht entgangen sein, dass es sich bei den aufgeführten mehr oder weniger erfolgreichen Fällen ausschließlich um Verfahren gegen Behörden, Staatsvertreter oder von den Kirchen beeinflusste Medien oder Parteiorganisationen handelt. Wo „Ketzer“ es hingegen wagen, Kirchenvertreter direkt gerichtlich zu belangen, dort stoßen sie sehr rasch an eine merkwürdige, aber historisch erklärbare psychologische Barriere. Hier zucken die Richter bisher noch – bewusst oder unbewusst – zurück: Einen Pfarrer, schon gar einen Bischof kann man nicht vor Gericht zitieren oder am Ende noch verurteilen! Wo kämen wir da hin? Dann landet ja am Ende der Richter noch in der ewigen Verdammnis!

So kommt es, dass ein Bürgermeister nicht gegen die „Sekten“ vom Leder ziehen darf – aber ein Pfarrer darf es sehr wohl; seine Verleumdungen werden ihm als „gerade noch zulässige Meinungsäußerungen“ von jedem Gericht eingeräumt. Und ein Bischof darf den Pfarrer bei dieser Schmutzarbeit decken und unterstützen, obwohl doch die Kirche als „Körperschaft öffentlichen Rechts“ ähnlichen Maßstäben unterworfen sein müsste wie der Staat – von den religiösen Maßstäben der Zehn Gebote und der Bergpredigt ganz zu schweigen.
 

„Meinungsäußerung“: Darf jeder über jeden alles sagen?

Hinzu kommt, dass die deutschen Gerichte unseren Staat, unabhängig vom

  Thema religiöse Minderheiten, im Laufe vieler Jahre bezüglich der Meinungsfreiheit in eine äußerst kritische Situation hineinmanövriert haben: Der Schutz der Ehre eines angegriffenen Bürgers findet so gut wie überhaupt nicht mehr statt. Ein hoher bayerischer Richter sprach deshalb bereits von einer „Liquidierung des Ehrenschutzes durch das Bundesverfassungsgericht“. 528 „Jeder darf über jeden alles sagen, vorausgesetzt nur, dass auch prägende Elemente des Meinens und Dafürhaltens und ein gewisses Maß an Entrüstung mitschwingen“, sagt dazu der namhafte Staatsrechtler Prof. Martin Kriele. 529 Rufmord wird dadurch so gut wie risikolos. Und er fügt hinzu: „Nach diesem Maßstab darf man über jedermann sagen, er sei z.B. ein Faschist oder ein Kommunist, auch wenn das gar nicht wahr ist.“ 530

Nachdem moralische Maßstäbe wie das achte Gebot für die kirchlichen Rufmordbeauftragten und ihre Vorgesetzten ohnehin keine Rolle spielen – zumal gegenüber „Ketzern“, gegen die jeder „Betrug geheiligt“ (Papst Innozenz III.) ist –, machen die Kirchenvertreter und die von ihnen abhängigen Journalisten von den fast grenzenlosen Möglichkeiten der juristisch gewährleisteten Verleumdungsfreiheit regen Gebrauch. Werden ihnen dann von Gerichten bestimmte Behauptungen über eine religiöse Minderheit als „zulässige Wertung“ bestätigt, dann gehen sie damit wiederum hausieren: „Laut Gerichtsbeschluss darf über die Ketzer folgendes gesagt werden: ...“ Kaum jemand weiß, dass die Gerichte in solchen Fällen die zugrunde liegenden Tatsachen meist überhaupt nicht geprüft haben. In den unkritischen Augen der Öffentlichkeit wird aus einer zulässigen Meinungsäußerung eine offizielle Feststellung des Gerichts – und der Rufmord ist perfekt.

Von den Kirchen diskriminierte Glaubensgemeinschaften befinden sich daher in einem ständigen Dilemma: Unternehmen sie nichts gegen die Lügen und Verleumdungen, so wird es immer schlimmer. Unternehmen sie etwas, so kann es ihnen erneut schaden, weil all die beklagten Verleumdungen in den Medien immer wieder breitgetreten werden, gleich, ob sie als „noch eben zulässige Meinungsäußerungen“ erlaubt oder aber untersagt werden.

Trotz dieses Risikos erstatteten die Urchristen immer wieder Unterlassungsklagen und Strafanzeigen gegen Rufmordbeauftragte – oft mit wenig Erfolg. So wurden z.B. Strafanzeigen wegen Volksverhetzung gegen Behnk, Magnis, Bischof Scheele und Landesbischof Hanselmann 1993 nicht näher verfolgt, die Klageerzwingungsverfahren allesamt eingestellt. Besonders ungeniert offenbarten dabei drei Bamberger Richter ihre kirchlichen Überzeugungen. Die Richter Bartelmann, Schwarz und Schütz vom Oberlandesgericht Bamberg befassten sich keineswegs mit den gegen die Kirchenvertreter vorgebrachten Beschwerden, sondern beschäftigten sich in ihrem Urteil lieber mit den Glaubensinhalten der Urchristen – obwohl ihnen das aufgrund der gebotenen weltanschaulichen Neutralität der Justiz gar nicht zusteht. Die Bamberger Richter jedoch warfen sich zu Glaubensrichtern über die Urchristen auf. Vor allem der Glaube der Urchristen, dass ihre Religion die wahre sei, ihr Glaube an die Prophetie der Jetztzeit, ihr Glaube an die Reinkarnation – all dies könne auch bei toleranten Menschen (für die sich die Richter offenbar halten) „Widerspruch und ablehnende Reaktionen“ hervorrufen. Damit verharmlosten und rechtfertigten die Richter die Folgen der Hetzreden, die Gegenstand der Strafanzeigen waren. Diese Verleumdungen riefen nicht lediglich „Widerspruch“ oder „ablehnende Reaktionen“ hervor, sondern sie hatten tätliche Angriffe, Brandstiftung, Bedrohung, Entlassungen und vieles mehr zur Folge. Das interessierte die drei Richter, die selbst wohl katholisch oder evangelisch erzogen sind, aber offenbar nicht, im Gegenteil: Sie klatschen den Hetzern sogar noch Beifall.

Was blieb den Urchristen? Sie veröffentlichten eine Anzeige: „Unabhängige Richter gesucht!“ Diese Anzeige mussten sie allerdings, weil die Ortspresse den Abdruck verweigerte, als Handzettel verteilen. In Bamberg vor dem Gerichtsgebäude wurden dann zwei Urchristen prompt vorübergehend von der Polizei festgenommen – obwohl sie doch nur ihr Recht auf Meinungsfreiheit wahrnahmen ...

Wie „unabhängig“ manche deutschen Richter sind, zeigt ein Zwischenfall, der sich im August 1993 vor dem Würzburger Amtsgerichtsgebäude ereignete. Zwei Urchristen verteilten dort Handzettel, um auf die Diskriminierung durch Kirche, Staat und Justiz hinzuweisen. Als ein Richter namens Scholz vorbeikommt und das Gebäude betritt, ruft er erbost: „Das Heimholungswerk, das soll der Teufel holen, aber schnell!“
 

Die Kirche lügt vor Gericht

Die personelle Verflechtung und ideologische Abhängigkeit zwischen Gerichten und Kirchen ist nicht immer so offenkundig wie etwa im Fall der Hansestadt Bremen: Dort ist der Präsident der Bremer lutherischen Landeskirche, Heinz Hermann Brauer, gleichzeitig Leitender Oberstaatsanwalt. Im Jahre 1995 hätte er eigentlich ein Verfahren gegen sich selbst bzw. seine Landeskirche einleiten müssen – tat es aber natürlich nicht. Die Bremische Landeskirche stand nämlich unter massivem Verdacht eines Prozessbetrugs. Ihr Rufmordbeauftragter Bernhard Langel hatte eine Broschüre über „Destruktive Kulte“ verfasst und darin etliche Verleumdungen gegen das Universelle Leben eingebaut. So ließ er eine offensichtlich fiktive Figur namens „Jürgen“ zu Wort kommen, der durch das Universelle Leben angeblich zum „psychischen Wrack“ wurde. (Wie im Mittelalter: Anonyme Beschuldigungen genügen für eine Verurteilung des „Ketzers“.) Die Schulmedizin werde durch „Glaubensgebete“ und „Heilmeditation“ ersetzt. Die Urchristen hätten „ein ganzes Dorf aufgekauft“.

Die Urchristen erhielten vorab von dem geplanten Verleumdungstext Kenntnis und verklagten die Bremer Kirche auf Unterlassung. Langel brachte seinen Text aber zunächst im Verlag „Bonn aktuell“ heraus – vor dem Landgericht Hamburg wurden die genannten Passagen und noch weitere untersagt; das Buch musste zurückgezogen werden. Dennoch hielt es das Oberverwaltungsgericht Bremen nicht für angebracht, der Kirche die Veröffentlichung der genannten Passagen auch in der nach wie vor geplanten kircheneigenen Broschüre zu untersagen. Begründung: Man müsse erst abwarten, denn die Bremische Kirche hatte dem Gericht mitgeteilt, man wisse ja noch nicht, welchen Text man überhaupt bringen werde. Eine vorsätzliche Lüge, denn wenig später erschien die Kirchenbroschüre mit den fast wortgleichen Verleumdungen wie zuvor das Buch. Die Presse in Bremen berichtete übrigens ausführlich darüber, dass die Kirche sich über die Urchristen „kritisch äußern“ dürfe, verschwieg aber die soeben genannte fadenscheinige Begründung für dieses Urteil und erwähnte auch die vorhergegangene Untersagung zahlreicher Passagen in Langels Buch mit keinem Wort.

Kam ein Theologe doch einmal in eine juristische Zwickmühle, so halfen ihm mitfühlende Richter sogleich wieder heraus – so etwa dem Nachwuchs-Inquisitor Wolfram Mirbach, der 1994 in einem Vortrag behauptet hatte, im Universellen Leben würden die Kinder gleich nach der Geburt den Eltern weggenommen. Die Klage eines Vaters von zwei Kindern, der mit diesen in der Glaubensgemeinschaft lebt, wurde abgeschmettert – das Landgericht Würzburg befand, der Vater sei durch diese Äußerung nicht unmittelbar und individuell betroffen, weil sich diese Äußerung nicht gegen die Eltern von Kindern sondern gegen die behauptete Praxis der Glaubensgemeinschaft insgesamt gerichtet habe; er als Vater sei ja sozusagen eher als „Opfer“ dieser Praxis dargestellt worden. Mirbach habe auch nicht einer Frau durch Kopfnicken zugestimmt, als diese sich über den angeblichen Entzug der Kinder empört hatte, und sich damit diese Äußerung zu eigen gemacht – nein, der junge Pfarrer habe ja vielleicht nur bedeuten wollen, dass er die „Frage“ verstanden habe. Aufgrund dieser Haarspaltereien kam Mirbach noch einmal davon ...

Auch wenn die Urchristen aufgrund der Voreingenommenheit vieler Richter nur zum Teil juristische Erfolge erzielen konnten, so wurde durch ihre Aktionen zumindest aufgedeckt, wie gering das moralische Niveau der Kirchen ist: Sie ziehen sich auf ein ethisches Minimum zurück, machen hemmungslos von ihrer Machtstellung Gebrauch und missbrauchen die ihnen von Gerichten eingeräumte Verleumdungsfreiheit zu einer permanenten Rufmordkampagne gegen Andersdenkende. Und es wurde deutlich, wo für die Kirche die Grenze liegt: beim Geld. Als die Urchristen die lutherische Kirche Bayerns wegen der Vernichtung von Arbeitsplätzen durch ihren Rufmordbeauftragten Behnk auf Schadensersatz verklagten 531, wurde es um den Kirchenrat zumindest vorübergehend merklich stiller.

Dass die Erfolgsquote von Gerichtsverfahren, die direkt gegen eine der großen Kirchen angestrengt werden, nicht sonderlich hoch ist, kann nicht verwundern. Dafür sorgen schon die kirchlichen Rufmordbeauftragten, die auf Richterakademien Gelegenheit erhalten, Richtern und Staatsanwälten tagelang einzutrichtern, was aus kirchlicher Sicht von religiösen Minderheiten zu halten ist. Dennoch zeigt so manches Verfahren zumindest die Probleme auf und regt zum Nachdenken an. So rügten die Urchristen in einer Verfassungsbeschwerde, dass der Gesetzgeber keine Möglichkeit vorgesehen hat, Körperschaften öffentlichen Rechts – etwa den Kirchen – diesen Status wieder abzuerkennen, wenn sie z.B. eklatant gegen die Verfassung verstoßen würden. Die Urchristen wiesen zur Verdeutlichung ihres Anliegens darauf hin, dass aus ihrer Sicht die Verleumdungskampagnen der Kirchen gegen das Universelle Leben in seiner kumulativen Wirkung den Tatbestand der Volksverhetzung – und damit einen Verfassungsverstoß – längst erfüllt habe. Das Bundesverfassungsgericht wies zwar im April 2001 die Verfassungsbeschwerde zurück, weil sie die bestehenden Gesetze für ausreichend hielt. Doch das oberste deutsche Gericht schrieb den Kirchen ins Stammbuch, dass sie aufgrund ihrer privilegierten Stellung auch eine besondere gesellschaftliche Verantwortung im Sinne der Verfassung haben. Und in einem Nebensatz warfen die Karlsruher Richter immerhin die Frage auf, „ob bei der gebotenen Abwägung ... auch die kumulative Wirkung zu berücksichtigen ist, die eine beanstandete Äußerung im Zusammenwirken mit anderen haben mag“. 532

Das Bundesverfassungsgericht ließ die Antwort auf diese Frage zwar dahingestellt sein – und die Presse, vom Evangelischen Pressedienst beeinflusst, brachte diesen bedeutungsvollen Nebensatz nicht. Doch die Urchristen wollen es einmal mehr wissen: Sie verklagten die lutherische Kirche Bayerns auf Schadensersatz – eben weil die Wühlarbeit des Kirchenrats Behnk zwar in ihren einzelnen Äußerungen meist von Gerichten abgesegnet wurde, weil aber die kumulative Wirkung dieser Verleumdungen eben doch eine gravierende Volksverhetzung darstellt. Bei Drucklegung dieses Buches war dieses Verfahren noch nicht beendet.

 

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